DIE SICHERHEITSDIREKTION IN ÖSTERREICH

Geht es nicht den meisten von uns gleich? Wenn von der Sicherheitsdirektion (SID) die Rede ist, dann haben wir nur unklare Vorstellungen vom Aufgaben- und Wirkungsbereich, und das, obwohl der Behördentyp schon über 50 Jahre in Österreich besteht.

Die rechtliche Basis der gesamten Tätigkeit - ja man kann sagen der Existenz der SID überhaupt - beruht auf den beiden §§ 14 und 15 des Behördenüberleitungsgesetzes. Es handelt sich dabei um eines jener Gesetze, die im Jahre 1945, als Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg wieder seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit erlangt hatte, erlassen wurde, um den an sich bereits vorhandenen Behördenapparat wieder in rechtlich einwandfreier Weise funktionsfähig zu machen.

Dazu muss erläutert werden, dass die österreichische Bundesverfassung von 1920 in der durch einige Novellen, vor allem jene von 1925 und 1929 erhaltenen Fassung und auch die sonstigen Rechts- und Organisationsvorschriften aus der Zwischenkriegszeit den Bestand der SID zunächst nicht vorgesehen hatten.

Der ursprüngliche Behördenaufbau auf denn Gebiet der Sicherheitsverwaltung hatte nämlich folgendes Aussehen:

I. Instanz: Bezirksverwaltungsbehörden bzw. dort, wo Bundespolizeidirektionen eingerichtet sind, diese.

II. Instanz: Landeshauptmann (mittelbare Bundesverwaltung).

III. Instanz: Die im Bundeskanzleramt eingerichtete Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

Ein eigenes Bundesministerium für Inneres, wie es seit 1945 existiert, bestand in den Jahren 1920 bis 1938 nicht. Von 1920 bis 1922 gab es ein Bundesministerium für Inneres und Unterricht; ab 1922 gehörte das Sicherheitswesen zum Bundeskanzleramt - bis zur Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich. Dort gab es für diese Agenden entweder einen »sachlich zuständigen Bundesminister« oder einen »Staatssekretär für die inneren Angelegenheiten«.

Als in den 30er Jahren in unserem Vaterland die innenpolitischen Wogen immer höher schlugen und die zwischen den einzelnen politischen Parteien herrschenden Gegensätze von Tag zu Tag unüberbrückbarer geworden waren, vermeinte die damalige Bundesregierung, in den Landeshauptleuten nicht überall mehr ein verlässliches Instrument zur Durchsetzung ihrer innenpolitischen Vorstellungen - soweit dafür das Instrument des Sicherheitsapparates in Anspruch genommen werden musste - zur Hand zu haben.

So wurden im Jahr 1933 als Träger der Sicherheitsverwaltung in den einzelnen Bundesländern die SID als Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung eingerichtet und auf diese Weise den Landeshauptleuten die Kompetenz auf dem Gebiet des Sicherheitswesens entzogen.

Während der sieben Jahre der Zugehörigkeit Österreichs zum Deutschen Reich lag die Leitung des Sicherheitswesens auf Landesebene in den Händen des sogenannten »Reichsstatthalters«, der daneben auch noch viele andere Befugnisse übertragen bekommen hatte.

Nach dem Krieg

Nach der Wiedererlangung der Selbständigkeit Österreichs im Jahre 1945 hätte man, so wie dies in den übrigen Bereichen der Verwaltung größtenteils der Fall war, auch auf dem Sektor des Sicherheitswesens wieder jenen Zustand herstellen können, wie er im Jahr 1929 bzw. jedenfalls vor der Einführung des autoritären Dollfuß-Regimes bestanden hat- bzw. hätte dort anknüpfen können; darunter ist zu verstehen, dass damit wieder die Landeshauptleute die Träger der :Sicherheiheitsverwaltung geworden und die SID als eigene Bundesbehörden nicht mehr aktiviert worden wären.

Man tat dies aber nicht, sondern entschloss sich auf diesem Gebiete zu einer anderen Version. Man wollte jenen Zustand wieder herstellen, wie er am 13. März 1939, also unmittelbar vor der Okkupation Österreichs, bestanden hatte.

Im § 15 des Behördenüberleitungsgesetzes vom 20. Juli 1945 ist bestimmt worden, daß die ehemaligen Aufgaben der Reichsstatthalter auf die SID übergehen, und die sind der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im BMI unterstellt. Die Ebene unter den SID besteht je nach Wirkungsbereich in den Bezirksverwaltungsbehörden oder Polizeidirektionen. Nur in Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig auch SID.

Ein Jahr später wurden diese Bestimmungen zu Verfassungsbestimmungen erklärt und damit die SID im Gefüge der österreichischen Rechtsordnung gefestigt.

Als nämlich nach dem Abzug der Besatzungstruppen (1955) eine Reihe von Landeshauptleuten in mehreren Anläufen die Forderung nach Wiederherstellung ihrer Kompetenzen auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens - und damit die Abschaffung der SID - erhoben, waren diese langjährigen Bemühungen deswegen zum Scheitern verurteilt, weil im Nationalrat die für das Zustandekommen eines Verfassungsgesetzes erforderliche Zweidrittelmehrheit nie erreicht werden konnte.

Öffentliches Sicherheitswesen auf Landesebene

Wie bereits erwähnt, hat der § 15 des Behördenüberleitungsgesetzes die SID zu den auf Landesebene maßgeblichen Behörden auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens bestimmt, und zwar:

a) ihrerseits in Unterordnung unter die im BMI eingerichtete Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;

b) auf der anderen Seite als Oberbehörden über die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeibehörden an deren Standorten, als Behörde der untersten staatlichen Sicherheitsverwaltung.

Aufgabenbereich

Was gehört nun zum sachlichen Wirkungsbereich und damit zu den Agenden der SID?

a) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit - ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei;

b) Paß-, Fremdenpolizei und Grenzkontrollpolizei;

c) Vereins- und Versammlungswesen;

d) Waffen-, Munitions-, Sprengmittel- und Schießwesen;

e) Meldewesen;

f) Pressewesen.

Bei der näheren Betrachtung dieser Aufzählung der Agenden und Materien soll die an die Spitze gestellte - nämlich Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit - zunächst einmal übergangen und mit den sogenannten verwaltungs- und administrativpolizeilichen Angelegenheiten begonnen werden.

Ganz allgemein kann man formulieren, dass die SID als Landesinstanz in all diesen verwaltungspolizeilichen Materien, wie es ja an sich in der Bundesverwaltung üblich ist, als die Behörden der zweiten Instanz zu sehen sind. Eine Instanz also, an die Akten, welche Einzelfälle betreffen, erst dann gelangen, wenn diese bereits in das Berufungsstadium getreten sind. Dazu muss allerdings bemerkt werden, dass der Gesetzgeber in den meisten Vorschriften, welche zu den vorhin erwähnten Materien erlassen wurden und die es somit in diesen Sparten zu vollziehen gilt, den Instanzenzug nicht bis zum Bundesminister für Inneres gelangen, sondern bereits bei der Behörde der II. Instanz enden lässt. Es sind nur ganz wenige Rechtsvorschriften, welche den Instanzenzug bis an das BMI als letzte Instanz vorsehen.

In der Regel ist es also in den meisten von der SID zu vollziehenden verwaltungspolizeilichen Materien so wie auch in der überwiegenden Zahl der sonstigen Sparten der allgemeinen Verwaltung: nämlich, dass die gemäß den bestehenden Gesetzen zu treffenden Maßnahmen individueller Natur von den Behörden der l. Instanz, also entweder der den BHs oder BPDs zuzukehren und zu treffen sind und die SID als Berufungsbehörden erst dann angerufen werden können bzw. zu fungieren haben, wenn die von diesen Maßnahmen betroffenen Personen damit nicht einverstanden sind.

In einigen dieser Gesetze ist allerdings den SID eine - zumindest, was die Befugnis bzw. Verpflichtung zur Entscheidung betrifft - quasi erstinstanzliche Stellung eingeräumt und den BHs bzw. BPDs nur eine unterstützende Mitwirkung zugedacht.

Hierzu gehören vor allem:

a) das Vereinsgesetz, gemäß dem es den SID obliegt, das Bildungsverfahren abzuwickeln, die Bildung eines Vereines zu untersagen oder nicht bzw. die Auflösung eines solchen bereits bestehenden zu verfügen;

b) das Sprengmittelgesetz, wo den SID aufgetragen ist bzw. zukommt: die Genehmigung von Erzeugungsanlagen; die Genehmigung von Verschleißlagern; die Bewilligung für die Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln;

c) das Asylgesetz 1968, welches vorsieht, dass die in Bescheidform zu ergehende Entscheidung darüber, ob ein sogenannter »Asylwerber« als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen und damit zum Aufenthalt in Osterreich berechtigt ist oder nicht, von der der SID seines jeweiligen Aufenthaltsortes zu treffen ist.

Hier wurde mittlerweile das Bundesasylamt eingerichtet, um die oft zeitintensiven Verfahren für die SID vorzubereiten und verkürzen zu können.

Eine gut funktionierende SID muss aber vor allem in der Lage sein, den nachgeordneten Behörden, im besonderen den BHs, jederzeit sowohl Richtlinien allgemeiner Art zur Vollziehung der einzelnen Verwaltungsmaterien zu geben, als den Organen dieser Behörden auch in Individualfällen beratend zur Seite stehen zu können. Infolge des raschen Wechsels, welchem die sogenannten »Polizeireferenten« bei den BHs unterworfen sind, ist es um so notwendiger, dass der Leiter der Abt. III (Verwaltungspolizei) bei der SID in der Lage ist, in jeder Hinsicht richtunggebend eingreifen zu können.

Diese bis jetzt behandelte Aufgabenstellung, welcher von den SID im Rahmen ihrer jeweiligen verwaltungspolizeilichen Abteilung entsprochen wird, deckt sich im großen und ganzen mit dem gesamten Tätigkeitsbereich der SID für das Bundesland Wien,

Die SID in den übrigen acht Bundesländern haben hingegen eine noch viel weitergehende Aufgabenstellung, nämlich auf dem Sektor der »allgemeinen Sicherheitspolizei« - also öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Wie wohl bekannt ist, verbirgt sich hinter dieser etwas verschwommenen, aber auch bombastisch klingenden Formulierung so schlechthin alles, was man in das Vorstellungsbild von der Tätigkeit des Sicherheitsapparates und seiner Organe hineininterpretieren kann (einmal abgesehen vom Kraftfahrwesen und ein paar anderen Randtätigkeiten); somit also praktisch die gesamte Staats- und kriminalpolizeiliche Tätigkeit, egal, ob diese präventiver oder repressiver Art ist.

Die SID haben also, wie aus den beiden §§ 14 und 15 des Behördenüberleitungsgesetzes eindeutig hervorgeht, den gesetzlichen Auftrag, im jeweiligen Bundesland als oberste Instanz in allen Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu fungieren.

Die Staatspolizei

In bezug auf das staatspolizeiliche Geschehen in einem Bundesland und die in dieser Hinsicht zu entfaltenden behördlichen Aktivitäten war die dominierende Rolle der SID auf diesem Sektor nie - vor allem auch nicht seitens der beigegebenen Landesgendarmeriekommanden mit allen ihren Ausgliederungen - in Frage gestellt gewesen. Die Gründe dafür mögen in der eindeutigen Formulierung des § 14 Behördenüberleitungsgesetz zu sehen sein, wo von der Gefährlichkeit und Heikelkeit derartiger Aufgaben speziell in den ersten Nachkriegsjahren sowie in dem üblen Beigeschmack, den diese Sparte des Sicherheitswesens im Hinblick auf das Wirken der GESTAPO in der vorangegangenen Epoche hatte.

Jede SID hat eine staatspolizeiliche Abteilung, die Abteilung l, bestehend aus Kriminalbeamten. Sie führen über Veranlassung der Zentralstelle oder aus eigener Initiative Ermittlungen und können auch auf Unterbehörden oder Organe der Gendarmerie zurückgreifen.

Die Kriminalpolizei

Es ist heute nur mehr sehr schwer erklärbar, wie es dazu kommen konnte, dass selbst in Fachkreisen im ersten Nachkriegsjahrzehnt weitverbreitet die Auffassung herrschte, dass sich die Intelligenz der SID als oberste Sicherheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes nicht auch auf das Gebiet der Kriminalpolizei und damit den Großteil der Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz erstreckt. Zweifel darüber bestanden sogar bis hinauf zu den maßgebenden Funktionären des BMI zumindest in der Richtung, ob die SID mit ihren eigenen Organen auf diesem Gebiet tätig werden darf.

Während der Besatzungszeit hatten vermutlich die SID selbst vielfach gar kein allzu großes Interesse daran, zu diesem Fragenkomplex eine eindeutige Klärung zu erlangen (sie waren mit anderen Agenden genug ausgelastet).

Als sich dann die Situation nach dem Abzug der Besatzungsmächte einigermaßen normalisiert hatte und das BMI, welches diesem unklaren Zustand endlich ein Ende setzen wollte, Rechtsgutachten darüber eingeholt hatte, die besagten, dass die SID sehr wohl jene Behörden auf Landesebene seien, denen die Verantwortung auch für das kriminalpolizeiliche Geschehen im Bundesland zukomme, war es zum Teil bereits zu spät, um den SID eine reibungslose Übernahme der ihnen vom Gesetzgeber auch auf diesem Sektor des öffentlichen Sicherheitswesens zugedachten verantwortlichen Leitungsposition zu ermöglichen. In einigen Bundesländern, so zum Beispiel in Vorarlberg, hat man diesen Zustand aber bald erreichen können.

Nirgends bestehen Zweifel darüber, dass die Kriminalabteilungen der LGKs als Teilorganisationen dieser den SID unterstellten Kommandanten als Organe der SID agieren und nach den Weisungen dieser Behörden tätig zu werden haben. Die Kriterien, nach denen die Organe dieser Abteilungen eingesetzt werden, sind ungefähr vergleichbar mit jenen, die im Rahmen der BPD Wien hinsichtlich der Heranziehung von Organen des Sicherheitsbüros gelten.

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