ipa.at - was sonst

Von Logo-Händlern und anderen IPA Dealern

Stecken Exekutivbeamte in einer finanziellen Krise, oder ist es nur die Gier und die Lust an unsauberer Geschäftemacherei, die in letzter Zeit immer mehr ihre Blüten treibt?

Hin und wieder werfe ich einen Blick in die Internet-Auktionshäuser, ob nicht jemand ein verbranntes Stück Brot oder einen Socken mit dünnen Stellen–natürlich zu Höchstpreisen - anbietet, in dem das IPA-Logo zu erkennen ist. Bisher konnte ich solche Gustostückerln nicht finden. Dafür aber Autoaufkleber, Bierkrüge, Teller, Anstecknadeln und was weiß ich alles mehr. Für Sammler und Liebhaber, vor allem aber die Abziehbilder für die Autofahrer: „ Original IPA (International Police Association) Kfz-Innenaufkleber!!!! Immer wieder verwendbar!! Einfach abziehen und auf die Windschutzscheibe kleben. Er ist von außen sehr gut zu erkennen. Er ist NEU und hat einen Durchmesser von ca 8cm.Diesem einzigartigen Erkennungszeichen aller Polizeibeamten sagt man magische Kräfte im Straßenverkehr nach......Probiert es doch einfach mal aus.“ So die begeisternde Beschreibung eines Verkäufers. Da kann der Preis schon mal die 30.- Euro-Marke übersteigen. Und diese Anbieter sind immer IPA-Mitglieder, zumindest an irgendeiner Stelle der Händlerkette.

Nun, mit den IPA-Pickerln (so nennen wir sie in Österreich) verhält es sich nicht anders als mit diversen illegalen Drogen: Der Besitz ist erlaubt. Mit Krügen, Tellern oder Wimpeln kann man sowieso nach Herzenslust dealen, solange man sie nicht selbst herstellt, das heißt, illegaler Weise das IPA Logo für eigene Geschäfte missbraucht. Ich kann mir auch schwer vorstellen, dass jemand mit dem IPA Wimpel durch die Straßen zieht, um sich als IPA Mitglied zu deklarieren, obwohl er gar keines ist. Aber lustig sähe es schon aus. Und wenn der Fahnenschwinger nicht besoffen ist, könnte man in seiner Aktion sogar eine Werbung für IPA erkennen.

Der Gebrauch des IPA Logos an der Windschutzscheibe oder auch anderswo am Auto hat es allerdings in sich. Hier deklariert sich der Fahrzeugnutzer als IPA-Mitglied. Und wenn er das gar nicht ist? Tja, dann kann das fatale Folgen haben. Denn das IPA Logo unterliegt dem Markenschutz. Wird ein Missbrauch bekannt, dann schlägt die Sektion Österreich den Rechtsweg mit allen Konsequenzen ein. Das kann den widerrechtlichen Benutzer des „IPA-Pickerls“ leicht ein paar Tausend Euro kosten. Sollte das dealende IPA-Mitglied bekannt werden, ist das Ende der Mitgliedschaft absehbar.

Klingt hart – ist es auch. Denn wenn ich mir so vorstelle, dass Auto neben Auto im Stau mir eine wenig Vertrauen erweckende Lenker-Visage entgegen grinst, weil auf seiner Scheibe das größere und schönere Pickerl prangt, dann fühle ich mich im exklusiven Verein der Exekutivbeamten nicht sonderlich wohl.

Ich glaube kaum, dass ein Mediziner sein „Arzt im Dienst“ Schild an einen x-Beliebigen verkaufen würde, allein deshalb, weil er sich nicht auf diese unseriöse Ebene begeben möchte.

Ganz arg ist die Weitergabe von nummerierten Jahresvignetten. Das IPA Mitglied fliegt aus dem Verein. Der Käufer hat nach Ablauf des aufgedruckten Jahres ein wertloses Stück Kunststoff. Viel Geld war wahrscheinlich nicht zu verdienen, aber der Verkäufer hat einen Feind mehr, wenn ihm der Käufer auf die Schliche gekommen ist.

Wir IPA-Mitglieder sollten allein schon als Beamte der Sicherheitsexekutive so viel Charakter beweisen, dass es uns aus dem Inneren heraus zuwider ist, derart primitive und an Kleinkriminalität erinnernde Geschäfte zu machen. Einerseits kann man sich keine goldene Nase verdienen, doch andererseits wäre man bereit sich dubiosen Elementen durch die Verwendung der gleichen Symbole anzunähern.

Doch das Wichtigste hätte ich bald vergessen: Durch den Gebrauch des IPA-Logos in der Öffentlichkeit zeigen wir, dass wir hinter dem Recht stehen und nach allen Möglichkeiten die Gesetze einhalten, wenn’s geht auf jeden Fall besser, als der Durchschnittsbürger. Somit erübrigen sich die oben beschriebenen „magischen Kräfte“ des Autoaufklebers. Denn IPA Mitglieder sind Vorbilder in der Gesellschaft. Wegen dieser positiven Eigenschaften genießt die IPA den einzigartig guten Ruf, und das weltweit.

©2005 Klaus HERBERT


 

 

 

 

 

 

Auszug aus dem Europäischen Markenrecht:

…Schutzumfang und Schutzdauer

Art. 9 GMVO garantiert dem Inhaber einer GM das ausschließliche Recht ihrer Benutzung. Gegenüber Dritten hat der Inhaber in Kollisionsfällen wegen Identität oder Ähnlichkeit gem. Art. 9 GMVO das Recht, die Benutzung des Zeichens zu untersagen. Insofern stimmen Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 GMVO wörtlich mit § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG überein. Ansprüche wegen Verletzung einer GM ergeben sich zunächst nach Anmeldung, jedoch vor Eintragung, aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GMVO. Danach hat der Inhaber in diesem Verfahrensabschnitt einen Anspruch auf Entschädigung. Ab erfolgter Eintragung kann der Inhaber von dem Dritten gem. Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 98 Abs. 1 GMVO Unterlassung verlangen und gerichtlich durchsetzen. Die übrigen aus dem nationalen Markenrecht bekannten Sanktionsmittel, wie Schadenersatzansprüche, Auskunftsansprüche und Vernichtungsansprüche sind in der GMVO nicht aufgeführt. Jedoch können über Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GMVO alle nach nationalem Recht aus der Verletzung einer Marke gegebenen Ansprüche auch im Falle der Verletzung einer GM geltend gemacht werden. Im MarkenG ist dies in § 125 b Ziffer 2 ausdrücklich vorgesehen. Ferner dürfte auch die Anwendung außermarkenrechtlicher Ansprüche, wie zum Beispiel der Bereicherungsanspruch aus § 812 ff BGB oder der erweiterte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB durch Art. 14 GMVO eröffnet sein. Die Schutzdauer einer eingetragenen GM beträgt gem. Art. 46 GMVO zehn Jahre vom Tag der Anmeldung an. Der Inhaber erhält gem. Art. 47 Abs. 2 GMVO mindestens 6 Monate vor Ablauf der Schutzdauer eine Nachricht vom OAMI. Der Inhaber kann nun den Schutz verlängern. Dies setzt gem. Art. 47 Abs. 1 GMVO einen Antrag auf Verlängerung und die Zahlung der Verlängerungsgebühren voraus. Die Schutzdauer wird daraufhin gem. Art. 46 Satz 2 GMVO um zehn Jahre verlängert, sofern keine Teilverlängerung beantragt wurde….