| Reise im Kopf eines Terroristen
Von Javier Gamero Kinosita, Hptm, Peru |
| Was steht genau hinter den Gedanken eines Terroristen? Diese Antwort
würde uns wirklich helfen die theoretische Diskussion, in der die aktuelle Lage Perus
sich befindet, abzuklären, wo die verschiedenen Sichtweisen ausgeprägte juristische
Nachwirkungen haben. Das Subversionsproblem wird in Peru durch einige Spezialisten als
politisch-soziales Delikt gesehen, durch andere als gewöhnliches Delikt. Der Staat hat
sich für die letztere Position entschieden. Die Regierung macht eine Unterscheidung
zwischen Guerillabewegung und Terrorismus. So definierte sie die Guerillabewegung als eine
Strategie, die der Krieg der Armen und Schwachen sein kann, wenn sie sich gegen
diktatorische und koloniale Unterdrückung erhebt. Die Befreiungsbewegungen von Asien,
Afrika und Lateinamerika sind Beispiele dafür. Die III. Genfer Konvention verlangt für
die Existenz einer Guerillabewegung vier Voraussetzungen:
a) Eine verantwortliche Person in der Führung b) Ein kennzeichnendes Auftreten c) Offen getragene Waffen d) Beachtung der Gesetze und Gewohnheiten des Krieges. Der Terrorismus erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Genfer Konvention hat sich nicht durch »ius in bello«, sondern durch »ius ad bellum« entwickelt. Heute herrscht deshalb eine weitergehende Sicht für die Existenz einer Guerillabewegung mit drei kennzeichnenden Merkmalen: a) Ein verantwortliches Kommando ist nötig b) Sie muß sich von Operationen in der zivilen Bevölkerung unterscheiden c) Beachtung des Protokolls Diese Trilogie ist beim Terrorismus nicht gegeben. Das Terrorismusphänomen kann nicht als ein kriegerischer Konflikt, geführt durch eine unsichtbare Armee betrachtet werden. Auch wenn dies möglich wäre, hätten die Parteien kein unbeschränktes Recht bezüglich der Mittel um dem Feind Schaden zuzufügen. Dies wurde im Haager Reglement in der zweiten Session 1907 proklamiert. In Artikel 22 dieses Reglements werden barbarische Methoden wie die Verwendung von Explosiv- und Dumdum-Munition oder perfide Methoden, wie der Gebrauch der gegnerischen Uniform und Mißbrauch der weißen Fahne verboten. Bereits im europäischen Abkommen zur Terrorismusbekämpfung von 1977 werden Leitlinien für die Typisierung des Terrorismus in Friedenszeiten, als autonomes Delikt festgelegt. Peru akzeptiert die Qualifikationen »rebeides« (Rebellen), »insur-gentes« (Aufständische) »guerrilleros« (Guerilleros) und »combatientes« (Kämpfer) nicht für die im Lande operierenden Terrorgruppen. Deshalb wirkt für Peru, welches das Phänomen als Terrorismus betrachtet, das Bezeichnen als Guerillabewegung destabilisierend. Die Tragweite dieser Unterscheidung liegt in der Anwendung internationalen humanitären Rechts, festgehalten in der Genfer Konvention von 1949 und den Zusatzprotokollen zur Genfer Konvention von 1977 für Fälle von internen bewaffneten Konflikten, nationalen Befreiungskriegen und anderen bewaffneten Konflikten mit verschiedenen Ursachen. Peru bestreitet kategorisch die Existenz eines bewaffneten internen Konfliktes. Es anerkennt die Existenz von kriegerischen Parteien nicht und behandelt die Terrorismustaten als isolierte Taten, die als gewöhnliche Delikte anzusehen sind. Die Terroristen sind nicht Kämpfer, sie sind nicht identifizierbar und haben gemäß den peruanischen Gesetzen einen juristischen Status von Verbrechern. Das Ziel der Terroristen ist nicht der Sieg, sondern das Vernichten. Konkrete Gründe für den Krieg und klare Ziele fehlen. Es ist ein Krieg ohne Schlachtfeld und es gibt kein Mitleid gegenüber Zivilpersonen. Der Feind ist nicht eine bestimmte Gruppe, sondern wird verabsolutiert. Terroristen haben ein Feindbild, wo der Feind aufhört eine relative Gruppe zu sein. Alle Personen werden zu Feinden (sog. Theorie der Verabsolutierung des Feindes). Deshalb hat die peruanische Regierung die Anwendung des internationalen humanitären Rechts auf ihrem Staatsgebiet abgelehnt. |
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